Statuten der LGG

I. Name und Sitz der Gesellschaft

Artikel 1
Unter dem Namen Landenberg-Gesellschaft besteht ein unpolitischer, konfessionell und standesmässig neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Die Gesellschaft enthält sich jeder politischen Tätigkeit.
Ihr Sitz ist Greifensee.
Namen / Sitz

II. Zweck der Gesellschaft

Artikel 2
Die Gesellschaft hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt den Zweck, die Gemeinschaft der Einwohner von Greifensee zu fördern.
DieSes Ziel soll insbesondere erreicht werden durch Vorträge, Diskussionsabende, Ausflüge und Exkursionen sowie Aktionen zum Wohle der Gemeinde.
Zweck

III. Mitgliedschaft

Artikel 3
Mitglieder können werden:

-> Natürliche Personen
-> Juristische Personen
Mitgliederarten
Artikel 4
Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Eine allfällige Nichtaufnahme muss gegenüber dem Betroffenen begründet werden.
Aufnahme
Artikel 5
Die Gesellschaftsversammlung setzt die Mitgliederbeiträge fest:

a) für Einzelmitglieder
b) für Familienmitglieder, im gleichen Haushalt lebend
c) für juristische Personen
Beitragspflicht
Artikel 6
Der Austritt muss durch schriftliche Anzeige an das Sekretariat je auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Austritt
Artikel 7
Bezahlt eine Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht, so kann es vom Vorstand ausgeschlossen
werden.
Ausschluss
Artikel 8
Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Haftung

IV. Organisation

Artikel 9
Das Rechnungsjahr der Gesellschaft ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Rechnungsjahr
Artikel 10
Die Organe der Gesellschaft sind:

-> Gesellschaftsversammlung
-> Vorstand
-> Kontrollstelle
Organe
Artikel 11
Die Gesellschaftsversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und KontrollsteIle auf zwei Jahre
2. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
3. Genehmigung des Voranschlages
4. Festsetzung der Jahresbeiträge
5. Statutenrevision
6. Auflösung der Gesellschaft
Gesellschafts-
versammlung
Artikel 12
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Gesellschaftsversammlung sind dem Sekretariat bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung einzureichen.
Die Geschäfte 1-4 von Art. 11 sind im 1. Quartal des Jahres zu behandeln.
Ueber die Geschäfte 1 - 5 von Art. 11 kann nur dann beschlossen werden, wenn den Mitgliedern die Traktandenliste 14 Tage zuvor zugegangen ist.
Für die Auflösung der Gesellschaft gemäss Ziffer 6 von Artikel 11 beträgt diese Frist 30 Tage.
Anträge und Fristen
Artikel 13
Alle anwesenden handlungsfähigen Mitglieder haben eine Stimme.
Für Wahlen und Abstimmungen gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Statutenrevisionen bedürfen des Mehrs von mindestens dreiviertel der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der Gesellschaft eines solchen von dreiviertel der Stimmen aller Mitglieder.
Stimmrecht
Abstimmungsverfahren
Artikel 14
Der Präsident wird von der Gesellschaftsversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach aussen.
Er zählt mindestens 5 Mitglieder.
Er hat alle Kompetenzen, die nicht der Gesellschaftsversammlung vorbehalten sind.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
Vorstand
Artikel 15
Die KontrollsteIle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren.
Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Gesellschaftsversammlung Bericht.
Kontrollstelle

V. Auflösung

Artikel 16
Verbleibt bei Auflösung der Gesellschaft nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ein Ueberschuss, so fällt dieser dem Regula Albertus-Walder-Fonds der politischen Gemeinde Greifensee zu.
Verwendung
verbleibender Mittel

VI. Inkrafttreten

Artikel 17
Diese Statuen treten mit Beschluss der Gesellschaftsversammlung
vom 29.3.1984 in Kraft und ersetzen jene vom 23.2.1968.
Inkrafttreten

Der Präsident:    Der Protokollaktuar:

C. Schnadt          O. Hutter

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