Statuten der LGG
I. Name und Sitz der Gesellschaft |
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Artikel 1 Unter dem Namen Landenberg-Gesellschaft besteht ein unpolitischer, konfessionell und standesmässig neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Die Gesellschaft enthält sich jeder politischen Tätigkeit. Ihr Sitz ist Greifensee. |
Namen / Sitz |
II. Zweck der Gesellschaft |
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Artikel 2 Die Gesellschaft hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt den Zweck, die Gemeinschaft der Einwohner von Greifensee zu fördern. DieSes Ziel soll insbesondere erreicht werden durch Vorträge, Diskussionsabende, Ausflüge und Exkursionen sowie Aktionen zum Wohle der Gemeinde. |
Zweck |
III. Mitgliedschaft |
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Artikel 3 Mitglieder können werden: -> Natürliche Personen -> Juristische Personen |
Mitgliederarten |
Artikel 4 Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine allfällige Nichtaufnahme muss gegenüber dem Betroffenen begründet werden. |
Aufnahme |
Artikel 5 Die Gesellschaftsversammlung setzt die Mitgliederbeiträge fest: a) für Einzelmitglieder b) für Familienmitglieder, im gleichen Haushalt lebend c) für juristische Personen |
Beitragspflicht |
Artikel 6 Der Austritt muss durch schriftliche Anzeige an das Sekretariat je auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. |
Austritt |
Artikel 7 Bezahlt eine Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht, so kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. |
Ausschluss |
Artikel 8 Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
Haftung |
IV. Organisation |
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Artikel 9 Das Rechnungsjahr der Gesellschaft ist identisch mit dem Kalenderjahr. |
Rechnungsjahr |
Artikel 10 Die Organe der Gesellschaft sind: -> Gesellschaftsversammlung -> Vorstand -> Kontrollstelle |
Organe |
Artikel 11 Die Gesellschaftsversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Sie hat namentlich folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und KontrollsteIle auf zwei Jahre 2. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung 3. Genehmigung des Voranschlages 4. Festsetzung der Jahresbeiträge 5. Statutenrevision 6. Auflösung der Gesellschaft |
Gesellschafts- versammlung |
Artikel 12 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Gesellschaftsversammlung sind dem Sekretariat bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung einzureichen. Die Geschäfte 1-4 von Art. 11 sind im 1. Quartal des Jahres zu behandeln. Ueber die Geschäfte 1 - 5 von Art. 11 kann nur dann beschlossen werden, wenn den Mitgliedern die Traktandenliste 14 Tage zuvor zugegangen ist. Für die Auflösung der Gesellschaft gemäss Ziffer 6 von Artikel 11 beträgt diese Frist 30 Tage. |
Anträge und Fristen |
Artikel 13 Alle anwesenden handlungsfähigen Mitglieder haben eine Stimme. Für Wahlen und Abstimmungen gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Statutenrevisionen bedürfen des Mehrs von mindestens dreiviertel der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der Gesellschaft eines solchen von dreiviertel der Stimmen aller Mitglieder. |
Stimmrecht Abstimmungsverfahren |
Artikel 14 Der Präsident wird von der Gesellschaftsversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach aussen. Er zählt mindestens 5 Mitglieder. Er hat alle Kompetenzen, die nicht der Gesellschaftsversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. |
Vorstand |
Artikel 15 Die KontrollsteIle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Gesellschaftsversammlung Bericht. |
Kontrollstelle |
V. Auflösung |
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Artikel 16 Verbleibt bei Auflösung der Gesellschaft nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ein Ueberschuss, so fällt dieser dem Regula Albertus-Walder-Fonds der politischen Gemeinde Greifensee zu. |
Verwendung verbleibender Mittel |
VI. Inkrafttreten |
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Artikel 17 Diese Statuen treten mit Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom 29.3.1984 in Kraft und ersetzen jene vom 23.2.1968. |
Inkrafttreten |
Der Präsident: Der Protokollaktuar: C. Schnadt O. Hutter |